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   VerfGH Bayern, 09.02.2012 - 31-VI-11   

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https://dejure.org/2012,1631
VerfGH Bayern, 09.02.2012 - 31-VI-11 (https://dejure.org/2012,1631)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 09.02.2012 - 31-VI-11 (https://dejure.org/2012,1631)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 09. Februar 2012 - 31-VI-11 (https://dejure.org/2012,1631)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Verletzung rechtlichen Gehörs in einer familienrechtlichen Kostensache

  • openjur.de

    Verletzung des rechtlichen Gehörs iSv Art 91 Abs 1 Verf BY durch Auferlegung der Gerichtskosten für die Anordnung der Ergänzungspflegschaft zur familiengerichtlichen Genehmigung eines Darlehensvertrags

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsbeschwerde betreffend der Zurückweisung einer Beschwerde gegen den Kostenansatz in einer Kindschaftssache; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Übergehen eines entscheidungserheblichen Vorbringens des Beschwerdeführers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 1890
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • VerfGH Bayern, 31.03.2008 - 34-VI-07

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch pflichtwidrige

    Auszug aus VerfGH Bayern, 09.02.2012 - 31-VI-11
    Es gibt den Beteiligten auch einen Anspruch darauf, dass das Gericht ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht, soweit es aus verfahrensrechtlichen oder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 31.3.2008 = VerfGH 61, 66/70).
  • VerfGH Bayern, 29.06.2004 - 18-VI-04
    Auszug aus VerfGH Bayern, 09.02.2012 - 31-VI-11
    Damit sich ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs feststellen lässt, müssen demnach besondere Umstände vorliegen, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 6.7.2001 = VerfGH 54, 59/61; VerfGH vom 18.10.2002 = VerfGH 55, 137/141; VerfGH vom 29.6.2004 = VerfGH 57, 62/66).
  • VerfGH Bayern, 12.02.2008 - 12-VI-07

    Verfassungsbeschwerde: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des

    Auszug aus VerfGH Bayern, 09.02.2012 - 31-VI-11
    Der Verfassungsgerichtshof prüft auch Entscheidungen, die auf Bundesrecht beruhen und in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, daraufhin nach, ob Verfahrensgrundrechte der Bayerischen Verfassung verletzt sind, die - wie hier Art. 91 Abs. 1 BV - mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 12.2.2008 = VerfGH 61, 25/29).
  • VerfGH Bayern, 25.05.2011 - 96-VI-09

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung von Beweisanträgen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 09.02.2012 - 31-VI-11
    Auf die Frage, ob die Verfassungsbeschwerdefrist durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 15. März 2011 verlängert wurde (vgl. hierzu VerfGH vom 25.2.2010 = BayVBl 2010, 399/400; VerfGH vom 25.5.2011 = NJW-RR 2011, 1209/1210), kommt es somit nicht an.
  • OLG Frankfurt, 29.01.2013 - 6 UF 344/11

    Vergütung eines anwaltlichen Ergänzungspflegers nach § 1835 IV BGB

    In eilbedürftigen Angelegenheiten, zu denen die Asylverfahren unbegleiteter Jugendlicher grundsätzlich gehören, ist dem Ergänzungspfleger nämlich in Anwendung von § 242 BGB nach Treu und Glauben Ersatz seiner Aufwendungen auch dann zu gewähren, wenn er zunächst noch nicht förmlich bestellt war (OLG Frankfurt am Main, 5 UF 407/11, FamRZ 2012, 1890, Ls. m. w. N.).
  • OLG Frankfurt, 01.11.2016 - 4 WF 78/16

    Vergütung der Umgangspflegerin vor Bestellung

    Auch der Vergütungsanspruch des Vormunds/Pflegers entsteht grundsätzlich erst mit seiner Bestellung in das Amt (LG Münster FamRZ 2010, 473; OLG Hamm FamRZ 2014, 672; auch OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2012, 1890).
  • OLG Hamm, 26.09.2013 - 6 WF 211/13

    Vergütungsansprüche des Umgangspflegers für Tätigkeiten in Zeit vor seiner

    Die Vorschrift des § 1915 BGB gilt für jede Form der Pflegschaft (Senat, Beschluss vom 22.1.2013, 6 WF 161/12; OLG Saarbrücken FamRZ 2012, 888; OLG Frankfurt FamRZ 2012, 1890; OLG Stuttgart FamRZ 2011, 846).
  • VerfGH Berlin, 23.08.2012 - VerfGH 193/10

    Erfolgslose Verfassungsbeschwerde: Versagung einer Pauschvergütung für den

    Es bedarf keiner Entscheidung, ob das Fristversäumnis hier unschädlich ist, weil das Kammergericht sich in den die Anhörungsrügen zurückweisende Beschlüssen auch zur Begründetheit geäußert hat (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 9. Februar 2012 - Vf. 31-VI-11 - juris Rn. 28/31; Heinrichsmeier, NVwZ 2010, 228 ).
  • OLG Frankfurt, 07.02.2013 - 6 UF 169/11

    Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts als Ergänzungspfleger nach § 1835 IV BGB

    Der Vergütung steht auch nicht entgegen, dass die Bestallung des Ergänzungspflegers erst nach der Aufnahme seiner Tätigkeit erfolgt ist, da in eilbedürftigen Angelegenheiten, zu denen die Asylverfahren unbegleiteter Jugendlicher grundsätzlich gehören, dem Ergänzungspfleger in Anwendung von § 242 BGB nach Treu und Glauben der Ersatz seiner Aufwendungen auch dann zu gewähren ist, wenn er zunächst noch nicht förmlich bestellt war (OLG Frankfurt am Main, 5 UF 407/11, FamRZ 2012, 1890, Ls. m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 22.09.2017 - 8 WF 2/17

    Vergütungsanspruch des Ergänzungspflegers vor Verpflichtung

    Der Beschwerdeführerin ist darin Recht zu geben, dass im Grundsatz für das Entstehen eines Aufwendungsersatz- und Vergütungsanspruchs eine förmliche Bestellung des Ergänzungspflegers nach §§ 1915, 1789 BGB erforderlich ist (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2012, 1890; OLG Karlsruhe OLGR 2002, 232).
  • OLG Celle, 07.03.2023 - 17 WF 32/23

    Ablehnungsrecht kann verfahrensübergreifend verloren gehen!

    Die Vorschriften dienen zugleich der Verwirklichung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs der Parteien, nicht vor einem Richter stehen zu müssen, dem es an der gebotenen Neutralität fehlt (BGH FamRZ 2012, 1890-1891 , Rn.10).
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